KUNST.BILDET.WISSEN

"Stiftung KUNST.BILDET.WISSEN"

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung KUNST.BILDET.WISSEN".
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Steuerberaters Dr. Jörg Verstl (nachstehend „Stiftungsträger" genannt) und wird durch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Verstirbt der Stiftungsträger oder scheidet er aus anderen Gründen als Stiftungsträger aus, tritt an seine Stelle der jeweilige Finanzvorstand des Stifters.
(3) Die Stiftung hat Ihren Sitz in Hamburg.

§ 2
Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Stiftung ist die unmittelbare Förderung der Bildung und der Kunst und Kultur sowie die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der vorgenannten Zwecke.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
· die Neubeschaffung aktueller Literatur und deren Zuwendung an Hochschulbibliotheken,
· die Einrichtung eines Stipendienfonds, aus dem heraus Stipendien zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung an junge Künstler vergeben werden sowie
die Ansammlung nicht zeitnah zu verwendender Mittel und Errichtung einer rechtsfähigen steuerbegünstigten Stiftung, die mit ihren Stiftungserträgen die Hochschulbibliotheken nachhaltig mit aktueller Literatur ausstatten soll.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3
Vermögen der Stiftung, Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Vermögen kann verbraucht werden. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus dem Verbrauch und den Erträgen des Stiftungsvermögens, durch zeitnahe Verwendung von Spenden sowie aus Zuwendungen Dritter, soweit diese zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen).
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsträger kann freie Rücklagen frühestens im Jahr nach ihrer Bildung dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 4
Zustiftungen und Spenden

(1) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(2) Zuwendungen ohne besondere Zweckbestimmung gelten als Spenden und sind zeitnah im Sinne des Stiftungszwecks durch Förderung der Bildung und von Kunst und Kultur zu verbrauchen.

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsträger,
b) der Stiftungsrat.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsträgers

(1) Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Stiftungsträger hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke aufzustellen, die dem Stifter vorzulegen sind.

§ 7
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens acht Mitgliedern. Der Stiftungsträger darf nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss dem Vorstand des Stifters angehören. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Künstler sein. Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Lebenszeit berufen. Sie scheiden jedoch mit Vollendung des 80. Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind ersetzt werden.
(6) Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Stiftungsträger regeln.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Stiftungsträgers zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

a) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses.

Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 9
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einberufen; die Ladungsfirst beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsträger dieses verlangen; das Verlangen hat den Betratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 9 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10
Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrates und der Zustimmung des Stiftungsträgers.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und der des Stiftungsträgers.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 12
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung, bei Wegfall ihres Trägers oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen dem Stifter zu. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Hamburg, 22. Juni 2007